Auf vielen Parkplätzen in Deutschland wird eine Parkscheibe benötigt. Die kleinen blauen Scheiben aus Kunststoff werden mit der eingestellten Zeit sichtbar im Fahrzeug platziert. Mit der Einstellung der Zeit zeigt der Autofahrer an, wie lange er berechtigt ist, auf dem Parkplatz zu parken. Ist es eigentlich erlaubt, dass man seine Parkscheibe einfach noch mal weiterdreht?
Parken mit der Parkscheibe ist nur auf extra gekennzeichneten Parkplätzen erlaubt
Auf einigen Parkplätzen in den Innenstädten wird das Parken mit der Parkscheibe angeboten. In diesen Parkzonen ist das Parken mit der Scheibe für 30, 60, 90 oder 120 Minuten möglich. Dies gewährleistet für die Städte, dass diese Plätze nicht als Dauerparkplatz genutzt werden können. Gleichzeitig freut es viele Einzelhändler und Kunden, wenn Sie zum Einkaufen mit ihrem Audi A5 oder ihrem VW Golf für einen gewissen Zeitraum in der Nähe oder vor dem Geschäft kostenlos parken können. Wichtig ist die richtige Einstellung der Parkscheibe. Damit der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin des Ordnungsamts sehen kann, wann die Parkzeit begonnen hat, darf zur nächsten halben Stunde vorgestellt werden.
Das Nachstellen einer Parkscheibe kann für den Autofahrer teuer werden
Wer also um 10:55 ankommt, darf die Scheibe auf 11:30 drehen. Damit das Einstellen vereinfacht wird, sind auf den Parkscheiben nur volle Stunden und ein Strich für die halben Stunden einstellbar. Wird die Parkzeit überschritten, droht ein Bußgeld. Gleiches gilt für das Parken ohne Scheibe. Das Nachstellen einer Scheibe ist ebenfalls verboten. Die Scheibe darf nur nachgestellt werden, wenn ein neuer Parkvorgang entsteht. Das einfache Vor- oder Zurücksetzen des Fahrzeugs ist dafür allerdings nicht ausreichend. Wird man von einem Mitarbeiter des Ordnungsamts erwischt, drohen Verwarngelder von 10 Euro für 30 Minuten und bis zu 30 Euro für 3 Stunden.
Parkscheiben müssen ein spezielles Format und die richtigen Farben haben
Damit keine Missverständnisse auftreten, muss die eingestellte Parkscheibe im Fahrzeug so platziert werden, dass die Uhrzeit gut sichtbar ist. Obwohl oft behauptet, muss die Parkscheibe nicht zwangsläufig hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Vorgeschrieben ist allerdings das Format der Parkscheibe. Die Parkscheibe muss immer in den Farben blau und weiß gestaltet sein. Die rechteckige Scheibe muss 11 cm breit und 15 cm lang sein. Wer Scheiben in einem anderen Format oder in anderen Farben benutzt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Zugelassen sind mittlerweile auch elektronische Parkscheiben, die eine Typengenehmigung haben. Sobald der Fahrer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt und den Motor ausmacht, muss die Parkscheibe automatisch die Parkzeit einstellen. Dies ist mit der Hilfe eines eingebauten Bewegungsmelders möglich. Autofahrer, die diese Art von Parkscheiben benutzen, sollten die Zeit vor dem Aussteigen kontrollieren.