Der Auffahrende hat immer Schuld? Ist rechts überholen immer verboten? Und rechts fahren auf Autobahnen immer geboten? Wir erklären 5 Verkehrsmythen – und entschlüsseln sie.
Mythos #1: Rechts überholen ist strikt verboten
“Es ist links zu überholen.” So steht es in Paragraf 5 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch es gibt einige wenige Ausnahmen. Beispielsweise muss man Schienenfahrzeuge ebenso rechts überholen wie Linksabbieger, die sich entsprechend eingeordnet haben.
Eine weitere Ausnahme betrifft mehrspurige Fahrbahnen: Innerorts “darf rechts schneller als links gefahren werden” (§ 7 Abs. 2 StVO), außerorts gilt das nur bei dichtem Verkehrsaufkommen. Zudem ist auf Beschleunigungsstreifen von Autobahnen das Rechtsüberholen erlaubt.
Mythos #2: Motorräder dürfen sich im Stau durchschlängeln
Das ist zwar nicht explizit verboten, doch hier gilt schlicht und ergreifend die zuvor genannte Überholregel: Motorräder dürfen nicht rechts überholen, tun das aber, wenn sie sich zwischen den Fahrzeugen hindurchschlängeln.
Außerdem wird dabei zumeist der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,50 m verletzt. Es sei denn, man überholt auf dem Standstreifen – darf man aber nicht: Der Standstreifen ist rechtlich gesehen nicht Teil der Fahrbahn und daher tabu.
Mythos #3: Wer auffährt, ist schuld
Tatsächlich ist bei einem Auffahrunfall zunächst davon auszugehen, dass der Auffahrende die Schuld trägt – so besagt es der sogenannte Anscheinsbeweis. Es kann sich aber im Zuge der Ermittlungen herausstellen, dass der/die Vordere den Unfall (mit-)verschuldet hat, etwa durch ein gefährliches Bremsmanöver. Laut Schätzungen der Versicherungswirtschaft wird jeder 10. Auffahrunfall absichtlich herbeigeführt.
Mythos #4: Autobahnen verpflichten zum Rechtsfahren im Mindesttempo
Auf Deutschlands Straßen gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot, demnach ist auf Autobahnen permanentes Fahren auf der linken Spur verboten. Auf der Mittelspur hingegen darf man dann durchgängig fahren, wenn rechts zumindest vereinzelt Fahrzeuge unterwegs sind.
Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen gibt es nicht. Allerdings muss man sich dem Verkehrsfluss anpassen, und zwar am Steuer eines Kraftfahrzeugs, dessen “durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt” (§ 18 Abs. 1 StVO).
Mythos #5: Querparken ist verboten
Wer in der Stadt einen Kleinstwagen fährt, etwa einen Smart Fortwo oder Fiat 500, wird zuweilen in Versuchung kommen, nicht parallel, sondern quer einzuparken. Das ist nicht verboten. Vorgeschrieben ist lediglich, auf dem rechten Seitenstreifen und “platzsparend zu parken” (§ 12 Abs. 6 StVO).
Ist das Querparken zweckmäßig, behindert nicht den Verkehr und nutzt den Parkraum effizient aus, spricht also nichts dagegen – dennoch drohen Knöllchen. Wird der Widerrede nicht stattgegeben, folgt ein oft unverhältnismäßig teures Bußgeldverfahren. ADAC und TÜV raten prinzipiell vom Querparken ab.