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© Sattelwagen mit Anhänger - stevanovicigor

Fahrverbot für LKWs an Feiertagen und Sonntagen: Für wen gilt es?

20. Februar 2021 | Veröffentlicht in Infos

Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen steht dafür, dass die Nutzung der Fahrzeuge an diesen Tagen nicht erlaubt ist. Doch was hat es damit genau auf sich und für wen gilt es? Wer ist vom Verbot ausgeschlossen? Worauf sollte geachtet werden? Das alles wird im folgenden Blogbeitrag erklärt.

Fahrverbot für LKWs an Feiertagen und Sonntagen – für wen gilt es?

Hierzulande gilt ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für LKWs. Dies ist in der StVO (Straßenverkehrsordnung) §30 im Abschnitt 3 geregelt. Demnach dürfen LKWs mit über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger, egal, wie das zulässige Gesamtgewicht ist, an Sonn- und Feiertagen bis 22 Uhr nicht auf Straßen und Autobahnen unterwegs sein. Von Juli bis August gilt das Fahrverbot übrigens auch samstags. Dann dürfen LKWs von 7 bis 20 Uhr nicht fahren, um den Verkehr während der Ferien zu entlasten.

Achtung:

Das Fahrverbot für LKWs ist auch in anderen europäischen Ländern geregelt, beispielsweise in Frankreich, Italien, Österreich, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg, Rumänien, Polen, Tschechien, Ungarn und in der Schweiz. Die genauen Regelungen variieren jedoch, beispielsweise bezüglich des zulässigen Gesamtgewichts.

Wer ist vom Fahrverbot für LKWs an Feier- und Sonntagen ausgeschlossen?

Hat der Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5 Tonnen, fällt er nicht unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. Ist der LKW schwerer oder verfügt über einen Anhänger, spielt der Zweck der Fahrt eine entscheidende Rolle. Dient er keiner geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung, darf an Sonn- oder Feiertagen uneingeschränkt gefahren werden, beispielsweise mit dem Wohnwagen in den Urlaub. Das Fahrverbot gilt außerdem nicht für einen kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße zwischen dem Versender und Verladebahnhof oder andersherum zum Empfänger. Die maximal erlaubte Entfernung beträgt hierbei 200 Kilometer. Ausgeschlossen vom Verbot ist zudem ein Güterverkehr vom Hafen auf Straßen zwischen Be- oder Entladestelle und Hafen, bei einer Entfernung von maximal 150 Kilometern. Fahren dürfen außerdem:

- Bergungs-, Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeuge bei Notfällen
- Fahrzeuge der Feuerwehr oder Polizei
- Straßendienste
- Fahrer, die verderbliche Waren wie Lebensmittel transportieren (Milch, Fleisch, Fisch, leicht verderbliches Obst und Gemüse etc.)
- Zugmaschinen, die dem Fortbewegen von anderen Fahrzeugen dienen
- Selbst fahrende Sattelzugmaschinen oder Arbeitsmaschinen wie Kehrfahrzeuge

Das Sonn- und Feiertagsverbot hat verschiedene Gründe: Es soll zum einen den Verkehr am Wochenende eindämmen, den Lärm an den Tagen verringern und dafür sorgen, dass die Lkw-Fahrer ihre Ruhepausen haben. Wer ohne entsprechende Genehmigung gegen das Fahrverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld. Für die Überprüfung sind die Bundesländer zuständig.

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