Sie haben Fragen, oder benötigen Hilfe? Gerne beraten wir Sie persönlich! Tel.: +49(0)89 74 83 59-10

© Senior woman with calculator counting dollar money at home - Prostock-studio

Kilometergeld in der Steuererklärung geltend machen

21. August 2019 | Veröffentlicht in Tipps

Das Pendeln zur Arbeitsstätte kostet täglich Zeit und Nerven, doch der Weg zur Arbeit, also das Kilometergeld, kann in der Steuererklärung als Fahrtkosten abgesetzt werden. Als Ansatz gilt dabei stets die zurückgelegte Entfernung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Was genau und wie die Kilometerpauschale geltend gemacht werden kann, wird im folgenden Ratgeber erläutert.

Nahezu jeder kann Kilometergeld in der Steuererklärung geltend machen

Ein großer Teil der mit dem Pendeln zur Arbeitsstätte verbundenen Kosten kann in der Steuererklärung über die Entfernungspauschale, die auch Pendlerpauschale genannt wird, geltend gemacht werden. Darauf hat jeder Arbeitnehmer und Selbstständige Anspruch, ganz gleich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Dies bedeutet, dass die Entfernungspauschale nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer gilt. Bei Arbeitnehmern vermindert die Pendlerpauschale das zu versteuernde Einkommen, während bei Selbständigen die zu versteuernden Gewinne geringer sind.

Wie funktioniert die Kilometerpauschale?

Die angefallenen Fahrtkosten können von der Steuer abgesetzt werden: Hierbei wird je Kilometer ein festgeschriebener Betrag abgezogen, sodass der Anteil der zu versteuernden Einkünfte sinkt. Die Kilometerpauschale ist im Einkommenssteuergesetz unter Werbungskosten geregelt. Es gibt im Formular einen Absatz für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier können verschiedene Arbeitgeber und die absolvierten Kilometer angegeben werden.

Beispiel:

Für jeden Kilometer zwischen der Wohnung und Arbeitsstelle können mit dem Auto 0,30 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, jedoch nur für eine Strecke und nicht für die Hin- und Rückfahrt. Wer beispielsweise 40 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnt und pro Jahr 220 Tage arbeitet, kommt auf eine Pendlerpauschale von 2.640 Euro (40 × 220 × 0,30 Euro). Für die Ermittlung der Strecke wird gewöhnlich die kürzeste Straßenverbindung genommen, egal, welches Verkehrsmittel tatsächlich genutzt wird. Urlaubs- und Krankheitstage werden abgezogen. Wird ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug als ein Auto genutzt, beispielsweise ein Motorrad, liegt die Kilometerpauschale bei 0,20 Euro pro Kilometer.

Es gibt bei den Fahrtkosten in der Regel Anrechnungsgrenzen:

- Bei einer 5 Tage Arbeitswoche sind es maximal 230 Fahrten.
- Bei einer 6 Tage Arbeitswoche können maximal 280 Fahrten geltend gemacht werden.

Muss eine Dienstreise angetreten werden und der Arbeitgeber stellt hierfür keinen Firmenwagen zur Verfügung, kann ein Privatfahrzeug genutzt werden. Im Anschluss ist es möglich, auch diese entstehenden Kosten in der Steuererklärung abzurechnen. Bei der Dienstreisepauschale kann jeder gefahrene Kilometer geltend gemacht werden.

Zusammenfassung

Die Kilometerpauschale, die auch als Pendlerpauschale bezeichnet wird, wird durch das Einkommenssteuergesetz geregelt. Sie kann sowohl von Arbeitnehmern als auch Selbstständigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sehr wichtig für das Berechnen der Pendlerpauschale ist, wie oft im Jahr zur Arbeit gefahren wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass pro Tag nur eine Fahrt abgerechnet werden kann. Die genaue Höhe der Kilometerpauschale hängt vom Fahrzeug ab, das für die Reisestrecke genutzt wird.

Sie haben Fragen, oder benötigen Hilfe? Gerne beraten wir Sie persönlich am Telefon: +49(0)89 74 83 59-10